9 Schritte zur erfolgreichen Steuererklärung für Pflegekräfte

publiziert: 01.08.2015 v tipy pre opatrovateľky

Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie im vorherigen Kalenderjahr mehr als 1901,67 Euro verdient haben oder selbstständig tätig waren (Gewerbe, Vermietung von Immobilien, usw.).

1. Wer ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?

Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie im vorherigen Kalenderjahr 2015 mehr als 1901,67 Euro verdient haben oder selbstständig tätig waren (Gewerbe, Vermietung von Immobilien, usw.).

Hinweis: Der Steuerpflichtige ist jedoch auch dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn seine steuerpflichtigen Einkünfte den genannten Betrag nicht überschreiten, aber einen Steuerverlust ausweisen.

Wenn Sie in einem unbefristeten oder verkürzten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren und Ihr Arbeitgeber Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für Sie geleistet hat und Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um die jährliche Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für natürliche Personen. Da der Arbeitgeber sogenannte Steuer-Vorauszahlungen geleistet hat, kann es sein, dass er Steuern für Sie gezahlt hat, obwohl Ihr Einkommen unterhalb der steuerpflichtigen Mindestgrenze lag. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Rückerstattung.

2. Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Steuerzeitraums (Kalenderjahr) einzureichen. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2015 endet am 31. März 2016.

Möglichkeit der Fristverlängerung

Einem Steuerpflichtigen, der verpflichtet ist, eine Steuererklärung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums innerhalb der Frist gemäß § 49 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einzureichen, wird diese Frist auf Grundlage einer Mitteilung an den zuständigen Steuerverwalter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung gemäß § 49 Abs. 2 um höchstens drei volle Kalendermonate verlängert (mit Ausnahme eines Steuerpflichtigen im Konkurs oder in Liquidation); der Steuerpflichtige gibt in der Mitteilung die neue Frist an, die das Ende des Kalendermonats ist, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, und in dieser neuen Frist ist auch die Steuer fällig. Eine Mitteilung, die dem zuständigen Steuerverwalter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung gemäß § 49 Abs. 2 eingereicht wird, verlängert diese Frist um höchstens sechs volle Kalendermonate, wenn ein Teil seiner Einkünfte steuerpflichtige Einkünfte aus Quellen im Ausland sind (mit Ausnahme eines Steuerpflichtigen im Konkurs oder in Liquidation); der Steuerpflichtige gibt in der Mitteilung diese Tatsache und die neue Frist an, die das Ende des Kalendermonats ist, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, und in dieser neuen Frist ist auch die Steuer fällig, wobei, wenn in der eingereichten Steuererklärung der Steuerpflichtige keine Einkünfte aus Quellen im Ausland angibt, der Steuerverwalter das Verfahren gemäß einer besonderen Vorschrift anwendet.

3. Was bedeutet die Bemessungsgrundlage für einen Selbständigen?

Ein Steuerpflichtiger, der neben Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch andere Einkommensarten bezieht, ermittelt seine Bemessungsgrundlage als Summe der Teilbemessungsgrundlagen aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sowie aus anderen selbständigen Tätigkeiten, die um die steuerfreien Teile der Bemessungsgrundlage und auch um Ausgaben reduziert werden.

4. Was ist der steuerfreie Teil der Bemessungsgrundlage?

19,2 – Vielfaches des Existenzminimums: Wenn die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen im entsprechenden Veranlagungszeitraum gleich oder kleiner als das 100-fache des gültigen Existenzminimums ist, wenn die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen im entsprechenden Veranlagungszeitraum höher als das 100-fache des gültigen Existenzminimums ist, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen die Summe, die der Differenz zwischen dem 44,2-fachen des gültigen Existenzminimums und einem Viertel der Steuerbemessungsgrundlage entspricht, wenn diese Summe kleiner als null ist, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen null. 19,2 – Vielfaches des Existenzminimums für den Ehepartner, der im gemeinsamen Haushalt lebt: Wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum eine Steuerbemessungsgrundlage erreicht, die gleich oder kleiner als das 176,8-fache des gültigen Existenzminimums ist und sein Ehepartner in diesem Veranlagungszeitraum:
kein eigenes Einkommen hat, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Ehepartner die Summe, die dem 19,2-fachen des gültigen Existenzminimums entspricht
ein eigenes Einkommen hat, das die Summe, die dem 19,2-fachen des gültigen Existenzminimums entspricht, nicht übersteigt, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Ehepartner die Differenz zwischen der Summe, die dem 19,2-fachen des gültigen Existenzminimums entspricht, und dem eigenen Einkommen des Ehepartners
ein eigenes Einkommen hat, das die Summe, die dem 19,2-fachen des gültigen Existenzminimums entspricht, übersteigt, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Ehepartner null. Wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum eine Steuerbemessungsgrundlage erreicht, die höher als das 176,8-fache des gültigen Existenzminimums ist und sein Ehepartner in diesem Veranlagungszeitraum: kein eigenes Einkommen hat, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Ehepartner die Summe, die der Differenz zwischen dem 63,4-fachen des gültigen Existenzminimums und einem Viertel der Steuerbemessungsgrundlage dieses Steuerpflichtigen entspricht, wenn diese Summe kleiner als null ist, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Ehepartner null. Ein eigenes Einkommen hat, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Ehepartner die nach dem vorherigen Punkt berechnete Summe, vermindert um das eigene Einkommen des Ehepartners, wenn diese Summe kleiner als null ist, beträgt der jährliche steuerfreie Teil der Steuerbemessungsgrundlage für den Ehepartner null.

5. Was sind die Ausgaben eines Selbstständigen

Ein Selbstständiger kann sich für eine der möglichen Methoden zur Geltendmachung von Ausgaben entscheiden, die für ihn vorteilhaft ist, und zwar:

  • sogenannte Pauschalausgaben in Höhe von 40 % der Gesamteinnahmen (d.h. aus Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 6 Abs. 1 und anderer selbständiger Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 2) maximal bis zu einem Betrag von 5 040 Euro jährlich

     

    Zu den am häufigsten geltend gemachten Steueraufwendungen eines Selbstständigen gehören z.B.:

    Reisekostenvergütungen

    • Ausgaben des Selbstständigen (Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß § 6 Abs. 1 und 2), die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort, an dem die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, entstanden sind, höchstens in der Höhe, die für Arbeitnehmer gemäß dem Gesetz über Reisekostenvergütungen festgelegt ist, und zwar für Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten mit Verkehrsmitteln und notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Aufenthalt an diesem Ort;

      Versicherungen und Beiträge

      Ein steuerlicher Aufwand für einen Selbstständigen ist auch die nachweislich gezahlte Versicherung und Beiträge, die vom Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus der Selbstständigkeit getragen werden.

      Werbungskosten

      Als steuerliche Aufwendungen kann ein Selbstständiger die Werbungskosten geltend machen, die für die Präsentation der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Waren, Dienstleistungen, Immobilien, des Handelsnamens, der Schutzmarke, der Handelsbezeichnung von Produkten und anderer Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erzielung, Sicherung, Erhaltung oder Erhöhung der Einnahmen des Steuerpflichtigen aufgewendet werden.

      Vergütungen (Provisionen) für die Vermittlung

      Ausgaben für Vergütungen (Provisionen) für die Vermittlung beim Dienstleistungsempfänger, auch wenn es sich um Vermittlungen auf der Grundlage von Mandatsverträgen oder ähnlichen Verträgen handelt, die gemäß Handelsgesetzbuch oder Zivilgesetzbuch abgeschlossen wurden, sind steuerlich abzugsfähige Ausgaben ab dem 1.1.2015 nur nach Zahlung und höchstens bis zu 20 % des Wertes des vermittelten Geschäfts.
      Die Begrenzung der Provisionshöhe gilt nicht für natürliche Personen, die Tätigkeiten gemäß § 6 bis 12 des Gesetzes Nr. 186/2009 Slg. über Finanzvermittlung und Finanzberatung ausüben.

      Ausgaben (Kosten) für Beratungs- und Rechtsdienstleistungen

      Ausgaben für Beratungs- und Rechtsdienstleistungen sind ab dem 1.1.2015 nur nach Zahlung steuerlich abzugsfähig. Das bedeutet, dass diese Ausgaben die Bemessungsgrundlage (Teilbemessungsgrundlage der Einkünfte gemäß § 6 Abs. 1 und 2) des Steuerpflichtigen in dem Steuerzeitraum beeinflussen, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Als Ausgaben für Beratungs- und Rechtsdienstleistungen gelten Ausgaben für Rechts- und Buchhaltungsdienstleistungen, die in der statistischen Klassifikation der Produkte nach Tätigkeiten in der Sektion M – Fachliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen in der Abteilung
      69.1 Rechtsdienstleistungen und
      69.2 Buchhaltungsdienstleistungen, Buchführung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung eingeordnet sind.

      Andere steuerliche Ausgaben

      Als steuerliche Ausgaben gelten auch:

      • Örtliche Steuern und lokale Gebühren gemäß einer besonderen Vorschrift und Gebühren, die sich auf Tätigkeiten beziehen, deren Einnahmen der Steuer unterliegen,

         

        6. Formular zur Abgabe der Steuererklärung

        Ein Steuerpflichtiger, der im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, reicht die Einkommensteuererklärung für natürliche Personen Typ B ein.
        Für die Einreichung der Einkommensteuererklärungen für natürliche Personen für das Jahr 2015 wird das Formular verwendet, dessen Muster durch eine Maßnahme des Finanzministeriums der Slowakischen Republik festgelegt wird, die im Finanzanzeiger des Finanzministeriums der Slowakischen Republik veröffentlicht wird. Nach der Veröffentlichung des Musters der Steuererklärung wird das Formular auch auf der Internetseite der Finanzverwaltung verfügbar sein.

        7. Ausfüllen der Steuererklärung

        Beispiel einer Steuererklärung für eine Selbständige

        Anna war im letzten Jahr selbständig, kinderlos und alleinstehend. Ihr Gesamteinkommen beträgt 9000 Euro. Während der Monate ihrer Selbständigkeit zahlte sie insgesamt 1000 Euro an die Sozialversicherung und 500 Euro an die Krankenversicherung. Die einfachste Möglichkeit, die Steuererklärung abzugeben, besteht darin, die Pauschalausgaben geltend zu machen. Bei dieser Wahl müssen die Ausgaben nicht nachgewiesen oder Buchhaltung geführt werden. Anna füllt das Formular der Steuererklärung Typ B wie folgt aus.

        8. Mindesthöhe der Steuer

        Die Steuer wird nicht erhoben und nicht bezahlt, wenn sie für den Besteuerungszeitraum 16,60 Euro nicht überschreitet oder die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen, der eine natürliche Person ist, für den Besteuerungszeitraum 50% des 19,2-fachen des gültigen Existenzminimums nicht überschreiten. Die berechnete Steuer wird auf volle Euro-Cent abgerundet.

        9. Zahlung der Steuer

        Falls Sie verpflichtet sind, die Steuer zu zahlen, muss diese bis Ende März bezahlt werden. Wenn Sie die Kontonummer und das variable Symbol nicht kennen, informieren Sie sich bitte beim Finanzamt an Ihrem Wohnsitz.