Formular A1: Bedeutung für Pflegeberufe und Karrierewege

publiziert: 10.09.2024 v kariérne tipy

Wenn Sie planen, als Pflegerin im Ausland zu arbeiten, ist das Formular A1 für Sie entscheidend. Dieses Dokument bestätigt, dass Sie in der Slowakei Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zahlen, und somit müssen Sie diese Beiträge nicht in dem Land zahlen, in dem Sie arbeiten. Wie sollten Sie jedoch bei der Beantragung vorgehen? In unserem Blogartikel bieten wir Ihnen eine einfache Schritt-für-Schritt-Anleitung – von der Antragstellung bis zu den erforderlichen Beilagen. Lesen Sie, wie Sie Komplikationen vermeiden und alles Notwendige unter Kontrolle haben!

Das Formular A1 ist ein Dokument, das bestätigt, dass eine Person, die in einem Land der Europäischen Union (EU) arbeitet, im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes versichert ist. Für Pflegerinnen, die im Ausland arbeiten, ist das Formular A1 wichtig, da es bestätigt, dass sie in der Slowakei Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zahlen und dies nicht im aktuellen Arbeitsland tun müssen. Um das A1-Formular beantragen zu können, müssen Sie 2 Monate lang ein aktives Gewerbe in der Slowakei haben. Nach der Antragstellung können Sie als Pflegerin ins Ausland reisen, müssen uns jedoch eine Kopie des Antrags auf Ausstellung des Formulars A1 vorlegen.

Verfahren zur Ausstellung des A1-Formulars:

1. Der Selbständige füllt den Antrag aus: Der Antrag wird in der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt eingereicht, die ihn registriert, überprüft und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Selbständigen ergänzt, falls er unvollständig ist. Anlagen zum Antrag: • Fotokopie des Vermittlungsvertrags und des Rahmenvertrags über Betreuungseinsätze im Bereich einer häuslichen 24-Stunden-Betreuung (beide Verträge erhalten Sie von uns) • Fotokopien von 2 Rechnungen, mit denen der Selbständige die Ausübung der Tätigkeit in der Slowakei nachweist

2. Wenn alle Bedingungen seitens des Selbständigen erfüllt sind, stellt die zuständige Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt das tragbare Dokument A1 spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags aus und sendet es dem Selbständigen zu. Das Formular ist für den Zeitraum gültig, für den es ausgestellt wurde. Die Zentrale der Sozialversicherungsanstalt stellt das tragbare Dokument A1 für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ab dem Tag des Antragseingangs aus. Nach Ablauf von 24 Monaten kann eine Verlängerung beantragt werden.

3. Im Ausland muss der Selbständige das tragbare Dokument A1 bei sich haben, falls dessen Vorlage von einer ausländischen Stelle, den Kontroll- und Inspektionsbehörden des jeweiligen Staates verlangt wird oder falls der Selbständige einen Arbeitsunfall erleidet und Ähnliches.

4. Das portable Dokument A1 muss nicht in eine andere Sprache übersetzt werden, da alle EU-, EWR-Staaten, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ein einheitliches Format verwenden.

5. Änderungen, die während der Entsendezeit auftreten, muss der Selbständige schriftlich der zuständigen Niederlassung der Sozialversicherung innerhalb von zehn Tagen mitteilen.